Allgemeine Geschäftsbedingungen
der STAFI Stahlfittings Vertrieb AG, In der Illekatte 7-9, 58339 Breckerfeld
Allgemeine Bestimmungen
(1) Bestandteil der vertraglichen Beziehungen zwischen uns und dem Käufer sind die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt bei laufenden Geschäftsverbindungen auch im Falle fernschriftlichen oder telefonischen Vertragsabschlusses. Von diesen Bedingungen abweichende Einkaufsbedingungen des Käufers sind nur im Einzelfall
gültig und auch nur dann, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt worden ist. Eine Vertragserfüllung durch uns ersetzt diese schriftliche Bestätigung nicht.
(2) Der Vertrag kommt erst mit dem Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind alle Angebote freibleibend und unverbindlich.
(3) Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Vereinbarung.
(4) Die zu dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen und Abbildungen sowie sonstige Angaben und Leistungsdaten sind nur verbindlich,
wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Im Übrigen sind Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand nur als annähernd zu betrachten. Sie stellen insbesondere
keine Garantien dar, sondern lediglich Beschreibungen und Kennzeichnungen der Ware. Gleiches gilt für eine Bezugnahme auf technische Regelungswerke wie DIN-Normen und
ähnliches.
(5) An den zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und dergleichen behalten wir uns das Eigentum und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht
zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen zurückzugeben.
(6) Wir sind aus produktionstechnischen Gründen berechtigt, den vereinbarten Lieferumfang um bis zu 10 % zu über- bzw. unterschreiten.
Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Unsere Preise verstehen sich ab Lager oder Werk rein netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und Verpackungs- sowie Transportkosten. Sofern mit der Auftragsbestätigung keine anderweitige Vereinbarung getroffen worden ist, ist der Abzug von Skonto nicht zulässig.
(2) Die in der Auftragsbestätigung genannten Preise sind bei einer Lieferung innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss verbindlich. Bei einem späteren Liefertermin sind
wir berechtigt, die Preise zu erhöhen, wenn sich nach Vertragsabschluss die Verhältnisse ändern, insbesondere eine Erhöhung der Rohstoffpreise und der Lohn- oder Transportkosten eintritt. Die Preisänderungen sind in diesem Fall nur im Rahmen und zum Ausgleich der genannten Preis- und Kostensteigerungen möglich.
(3) Die Zurückhaltung von Zahlungen durch den Käufer ist ausgeschlossen, sofern die Gegenansprüche aus einem anderen Vertragsverhältnis resultieren. Beruht der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis, ist die Zurückbehaltung von Zahlungen nur zulässig, wenn es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche
handelt.
(4) Der Käufer kann die Aufrechnung mit Gegenforderungen nur erklären, wenn es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.
(5) Im Falle des Verzuges mit einer Forderung sind wir berechtigt, die Lieferungen bzw. sonstigen Leistungen aus sämtlichen Verträgen bis zur vollständigen Erfüllung aller uns
gegen den Käufer zustehenden Forderungen zurückzuhalten. Der Käufer kann dieses Zurückbehaltungsrecht durch Gestellung einer selbstschuldnerischen und unbefristeten
Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen Kreditinstituts in Höhe sämtlicher ausstehender Forderungen abwenden. Nach fruchtlosem Ablauf einer dem Käufer
gesetzten Zahlungsfrist sind wir auch berechtigt, von sämtlichen noch nicht ausgeführten Verträgen zurückzutreten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens
bleibt vorbehalten.
(6) Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass wir gegenüber Forderungen des Käufers die Aufrechnung erklären können, auch wenn die Fälligkeitstermine der gegenseitigen
Forderungen verschieden sind oder wenn von der einen Seite Barzahlung und von der anderen Seite Zahlung in Akzepten oder Kundenwechseln vereinbart ist.
Kreditgrundlage
(1) Voraussetzung der Belieferung ist die Kreditwürdigkeit des Käufers. Erhalten wir nach Vertragsabschluss Auskünfte, welche die Gewährung eines Kredites in der sich aus dem
Auftrag ergebenden Höhe nicht unbedenklich erscheinen lassen oder ergeben sich Tatsachen, die einen Zweifel in dieser Hinsicht zulassen, tritt insbesondere eine erhebliche
Verschlechterung der Vermögenslage (Zwangsvollstreckung, Zahlungseinstellung, Insolvenz, Geschäftsauflösung, Geschäftsübergang) ein, sind wir berechtigt, Vorauszahlung bzw.
Sicherheitsleistung oder Barzahlung ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarungen zu verlangen.
(2) Unter den gleichen Voraussetzungen sind wir nach Belieferung des Käufers berechtigt, dessen Lager zu besichtigen und unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Waren
ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarungen bis zur Barzahlung vorläufig sicherzustellen. Transport- und Unterstellungskosten trägt der Käufer.
Lieferzeiten und Lieferfristen
(1) Soweit die Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, handelt es sich bei den angegebenen Lieferterminen um unverbindliche Angaben, für deren Einhaltung keine Gewähr übernommen wird.
(2) Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der endgültigen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der völligen Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten, insbesondere dem Eingang
etwa vom Käufer zu liefernder Unterlagen sowie des Eingangs einer vereinbarten, bei Vertragsabschluss fälligen Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt zudem die Erfüllung
der Vertragspflichten des Käufers voraus.
(3) Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug um den Zeitraum, während dessen der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder
einem anderen Vertrag in Verzug ist.
(4) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder bei Abholung durch den Käufer die Lieferung versandbereit ist und
dies dem Käufer mitgeteilt wird. Teillieferungen kann der Käufer nicht zurückweisen, es sei denn, sie sind für den Käufer unzumutbar.
(5) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von rechtmäßigen Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung im eigenen Betrieb sowie
unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Arbeitskampfmaßnahmen in Drittbetrieben, sofern uns kein Übernahme-, Vorsorge- oder Abwendungsverschulden trifft, des Weiteren bei
Eintritt unvorhergesehener Ereignisse wie Aus- und Einfuhrverboten, besonderen gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, Roh- oder Brennstoffmangel, Feuer oder Verkehrssperrungen oder höhere Gewalt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss sind und bei uns, einem Voroder Unterlieferanten oder Transporteur eintreten und von uns nicht zu vertreten sind, wobei unsere Haftung nur für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist. Führen die vorgenannten Umstände dazu, dass uns die Erbringung der Leistung unmöglich wird, sind wir auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(6) Bei Verzug unsererseits stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte zu. Schadensersatz kann der Käufer jedoch nur geltend machen, wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder es sich um einen uns zurechenbaren Schaden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit handelt.
Auf Verlangen unsererseits ist der Käufer verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er trotz des Verzuges Erfüllung verlangt oder wegen der Verzögerung die
Erfüllung ablehnt.
(7) Wird der Versand auf Wunsch des Käufers oder aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, verzögert, werden wir diesem, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mit mindestens 1/2 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, berechnen. Die Geltendmachung weitergehender Rechte aus Verzug bleibt unberührt. Darüber hinaus sind wir berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist
zur Abnahme anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit angemessener Frist neu zu beliefern oder aber vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.
Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware sowie den etwa aus ihrer Be- und Verarbeitung entstehenden Sachen bis zur Erfüllung der Kaufpreisforderung
sowie bis zur Erfüllung sämtlicher, uns aus der Geschäftsverbindung gegen den Käufer zustehenden gegenwärtigen und zukünftigen, auch bedingten und befristete Ansprüche,
gleich aus welchem Rechtsgrund, vor. Unter die gesicherte Kaufpreisforderung im vorgenannten Sinne fallen auch die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung
des Kaufvertrages, der Erhaltung der Kaufsache und der Geltendmachung der uns vorbehaltenen Rechte an der Kaufsache entstehenden Aufwendungen. Dies sind insbesondere:
Kosten der Abnahme, Versendung, Verpackung sowie Fälligkeits- und Verzugszinsen, Kosten für die Einstellung, Unterbringung und Versicherung sowie diejenigen Kosten, die bei
der gerichtlichen oder außergerichtlichen Geltendmachung unserer Rechte entstehen.
Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt auch ohne Rücktritt vom Vertrag geltend zu machen.
(2) Der Käufer ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verpflichtet. Eine etwaige Be- und Verarbeitung nimmt der Käufer für
uns vor, ohne dass für uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Verarbeitet der Käufer unsere Vorbehaltsware mit in seinem Eigentum stehenden anderen Artikeln, so steht uns das
Eigentum an den neuen Sachen allein zu. Verarbeitet der Käufer unsere Vorbehaltsware mit anderen Artikeln, die nicht in seinem Eigentum stehen, so steht uns das Miteigentum an
den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu den anderen Artikeln zur Zeit der Be- und Verarbeitung zu. Seine durch Verbindung, Vermengung
oder Vermischung der gelieferten Waren mit anderen Sachen etwa entstehenden Miteigentumsanteile überträgt der Käufer schon jetzt auf uns. Der Käufer wird die Sachen als
Verwahrer besitzen. Er haftet für eigenes vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten, ebenso für das seiner gesetzlichen Vertreter und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner
Verbindlichkeiten bedient. Der Käufer darf die gelieferten Waren und die aus ihrer Be- und Verarbeitung, ihrer Verbindung, Vermengung und Vermischung entstehenden Sachen nur
im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt veräußern. Sicherungsübereignungen, Verpfändungen und andere, unsere Rechte
gefährdende Verfügungen sind nicht gestattet.
(3) Die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen, die Vorbehaltsware betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen, auch solche auf Schadenersatz wegen
Beschädigung oder Zerstörung der Vorbehaltsware, gleichgültig ob es sich um vertragliche oder gesetzliche Ansprüche gegen den Schädiger, Versicherungsunternehmen oder
sonstige Dritte handelt, und auf Ersatz gezogener Nutzungen, tritt der Käufer schon jetzt an uns in voller Höhe ab.
(4) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit eigenen oder Waren Dritter in unverarbeitetem Zustand verkauft, tritt der Käufer die aus der Weiterveräußerung resultierende
Forderung an uns in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab. Ist der auf den Verkauf unserer Vorbehaltsware entfallende Kaufpreisteil höher als der Wert unserer Vorbehaltsware,
so steht uns auch der Mehrbetrag zu.
(5) Erlangen wir durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware mit Waren anderer Lieferanten Miteigentum an dem neuen Gegenstand, erfasst die Abtretung bei Weiterveräußerung den unserem Miteigentumsanteil entsprechenden Forderungsanteil, soweit dieser sich ermitteln lässt; andernfalls den Rechnungswert unserer verarbeiteten Vorbehaltsware.
(6) Erfolgt die Be- oder Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages, tritt der Käufer an uns ebenfalls im Voraus den anteiligen Werklohnanspruch,
der dem Wert der verarbeiteten Vorbehaltsware entspricht, ab.
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(7) Werden die vorgenannten Forderungen vom Käufer in ein Kontokorrentverhältnis eingebracht, so werden hiermit die Kontokorrentforderungen in voller Höhe an uns abgetreten.
Nach Saldierung tritt an ihre Stelle der Saldo, der bis zur Höhe des Betrages als abgetreten gilt, den die ursprünglichen Kontokorrentforderungen ausmachten. Bei Beendigung des
Kontokorrentverhältnisses gilt dies entsprechend für den Schlusssaldo.
(8) Solange der Käufer seinen Verpflichtungen nachkommt, wird die Abtretung als stille Abtretung behandelt und der Käufer ist zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Käufer
hat die auf die abgetretene Forderung eingehenden Beträge gesondert zu verbuchen und gesondert aufzubewahren.
(9) Für den Fall, dass die von dem Käufer im Rahmen der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware geschlossenen Verträge unwirksam oder nichtig sind, tritt der Käufer bereits jetzt
die ihm anstelle der abgetretenen vertraglichen Ansprüche zustehenden gesetzlichen Ansprüche, insbesondere Bereicherungsansprüche, in demselben Umfang ab.
(10) Sofern und soweit die Registrierung und/oder die Erfüllung anderer Erfordernisse Voraussetzung für die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes sind, ist der Käufer verpflichtet,
auf seine Kosten alle hierzu notwendigen Handlungen unverzüglich vorzunehmen und alle erforderlichen Mitteilungen zu machen.
(11) Übersteigt der Wert der Sicherungen unsere Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Käufer berechtigt, insoweit die Freigabe von Sicherungen zu verlangen.
(12) Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns sofort unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Die Kosten der Intervention trägt der Käufer.
(13) Die Kosten des Rücktransports der Vorbehaltsware trägt der Käufer.
(14) Für den Fall, dass die Verbindlichkeiten des Käufers durch die Teilnahme am Lastschriftverfahren beglichen werden, bleiben alle unsere Rechte aus dem vorstehend geregelten
Eigentumsvorbehalt solange bestehen, bis ein Widerruf der Lastschriften nicht mehr möglich ist, sofern unsere Rechte nicht aufgrund der vorstehenden Regelungen ohnehin bereits
bestehen bleiben.
Gefahrübergang - Sachmängelhaftung - Schadenersatzansprüche
(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur oder Frachtführer auf den
Käufer über. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung, cif-, fob- und ähnlichen Transportklauseln.
(2) Für bei Gefahrübergang vorhandene Mängel der Ware leisten wir nach den vorliegenden Vorschriften Gewähr:
a) Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser den ihm nach § 377 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
b) Dem Käufer steht als Mängelanspruch zunächst die Nacherfüllung zu. Insoweit leisten wir nach unserer Wahl zunächst Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Sind
beide Formen der Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten im Sinne des § 439 Abs. 3 BGB verbunden, sind wir berechtigt, beide Arten der Nacherfüllung zu verweigern.
c) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird sie von uns berechtigterweise verweigert, kann der Käufer die Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder Herabsetzung der
Vergütung (Minderung) verlangen. Bei einer nur unwesentlichen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur unwesentlichen Mängeln, steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht nicht zu.
(3) Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen uns zurechenbarer Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
Gesundheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder bei uns zurechenbaren Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird.
(4) Es liegt im ausschließlichen Verantwortungsbereich des Käufers, dass die Ware nach Qualität und Beschaffenheit für seinen speziellen Verwendungszweck geeignet ist. Die
nicht gegebene Eignung begründet demnach keinerlei Ansprüche, es sei denn, wir haben die Eignung der Ware für den vorgesehenen Verwendungszweck ausdrücklich schriftlich
zugesichert.
Beschaffenheitsangaben unsererseits sind keine Garantien im Rechtssinne. Etwaige Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
(5) Sämtliche Mängelansprüche des Käufers verjähren in einem Jahr nach Ablieferung der Ware. Etwas anders gilt nur dann, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben
oder es sich um ein Bauwerk bzw. Waren handelt, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
(6) Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware (Abnahme des Werkes). Dies gilt nicht, wenn der Mangel auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder der Nichteinhaltung von Garantien beruht sowie im Falle uns zurechenbarer Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit.
(7) Verhandlungen zwischen den Parteien führen nicht zu einer Hemmung der Verjährung gemäß § 203 BGB.
(8) Durch den Austausch von Teilen im Rahmen der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten und durch Ersatzlieferungen wird die Verjährungsfrist nicht verlängert.
(9) Eine Beratung durch unsere Mitarbeiter begründet weder ein vertragliches Rechtsverhältnis noch eine Nebenpflicht aus dem Vertrag, so dass wir aus einer solchen Beratung
vorbehaltlich anderweitiger ausdrücklich schriftlich erteilter Abreden nicht haften.
(10) Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns gemäß § 478 ff. BGB sind ausgeschlossen. Der Ausgleich für etwaige Rückgriffsansprüche des Käufers wurde bei der Preisbildung
entsprechend berücksichtigt. Die Parteien betrachten diesen Ausgleich als angemessen.
Schlussbestimmungen
(1) Wir sind berechtigt, die im Rahmen der Geschäftsverbindung erhaltenen personenbezogenen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus jedem Geschäft, für das diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, ist unser Geschäftssitz sowohl für Klagen die
von uns als auch für Klagen, die gegen uns erhoben werden. Für den Geschäftsverkehr mit Käufern, die weder Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches noch Sondervermögen
des öffentlichen Rechts noch juristische Personen des öffentlichen Rechts sind sowie für Geschäfte mit einem Kaufmann, die nicht zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören,
gilt diese Bestimmung nicht.
(3) Die Beziehungen zwischen uns und dem Abnehmer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, jedoch unter Ausschluss des Konfliktrechts, der
Haager Einheitlichen Kaufgesetze und des Übereinkommens über internationale Warenkaufverträge (CISG).
(4) Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.